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8.5 Im Falle einer berechtigten Kündigung bleibt der Anspruch von CDS auf den vertraglichen Gesamtpreis bestehen. CDS erstattet jedoch den Betrag zurück, den CDS selbst an Aufwendungen erspart oder der an CDS von örtlichen Partnern und Leistungsträgern zurückerstattet wurde. Hierzu erteilt CDS im Kündigungsfall eine nachprüfbare Abrechnung. Dem Schüler, dessen gesetzlichem Vertreter oder dem sonstigen Vertragspartner von CDS bleiben Einwendungen gegen diese Abrechnung vorbehalten.

8.6 CDS ist ferner bis zum Reise-/Programmbeginn zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:

a) soweit der Teilnehmer und/oder dessen gesetzlicher Vertreter schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über folgende vertragswesentlichen Umstände: Personenstandsangaben (Alter, Staatsangehörigkeit), Gesundheitsverhältnisse des Schülers, Verschlechterung seiner schulischen Leistungen, Essstörungen, gemacht haben oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwiderhandeln, CDS über Änderungen solcher Umstände unverzüglich zu unterrichten.

b) Die Kündigung ist nur zulässig, wenn CDS die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch CDS, insbesondere von Informationspflichten, ursächlich oder mit ursächlich geworden sind.

c) Eine Kündigung wegen Verschlechterung schulischer Leistungen ist nur zulässig, soweit entsprechende Durchschnittsnoten oder Mindestnoten bestimmter Schulfächer in der Ausschreibung oder in sonstiger Weise bei oder vor Vertragsschluss als Teilnahmevoraussetzungen konkret bezeichnet wurden.

d) Im Falle einer solchen zulässigen Kündigung gelten die Bestimmungen in Ziffer 8.5 entsprechend.

9. Besondere Obliegenheiten des Teilnehmers / Kunden

9.1 Der Teilnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Anmeldung, insbesondere in den schriftlichen Bewerbungsunterlagen für Praktika und im Rahmen von Telefoninterviews vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

9.2 In seinem eigenen Interesse an der tatsächlichen Zulassung zum Praktikum vor Ort ist der Teilnehmer verpflichtet, jedwede Sprachtests, insbesondere den schriftlichen Sprachtest im Rahmen der Anmeldung ausschließlich höchstpersönlich ohne jede fremde Hilfe durchzuführen. Auf die Möglichkeit einer Nichtzulassung zum Praktikum gemäß Ziffer 3.4 dieser Reisebedingungen als Konsequenz eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung wird ausdrücklich hingewiesen.

10. Allgemeine Obliegenheiten des Kunden

10.1 Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit CDS wie folgt konkretisiert:

a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von CDS (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von CDS wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.

c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber CDS unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.

d) Bei Programmen, bei denen der Unterricht nicht in einer Schule stattfindet, ist der Reisende verpflichtet, sich entweder an die in den Reiseunterlagen angegebene Kontaktperson oder an CDS direkt unter der unten angegebenen Adresse zu wenden.

e) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt, insbesondere wenn die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

10.2 Örtliche Betreuer, Agenturen, Partnerorganisationen, Schulen, Leistungsträger und deren Mitarbeiter sind nicht befugt und von CDS nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen CDS anzuerkennen.

10.3 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, CDS erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn CDS oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von CDS oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach § 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB.

11. Beschränkung der Haftung

11.1 Die vertragliche Haftung von CDS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit CDS für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2 Die deliktische Haftung von CDS für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

11.3 CDS haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von CDS sind. CDS haftet jedoch

a) für vertraglich ausdrücklich vereinbarte Flugbeförderungen, die Bestandteil des Pauschalangebots von CDS sind

b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von CDS ursächlich geworden ist.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

12.1 CDS wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

12.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn CDS schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

13.1 CDS informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

13.2 Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist CDS verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald CDS weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Kunden informieren.

13.3 Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird CDS den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

13.4 Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der Informationspflicht von CDS begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von CDS ergibt. Soweit dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt CDS ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.

13.5 Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf der Internet-Seite von CDS abrufbar und in den Geschäftsräumen von CDS einzusehen.

14 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

14.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.

14.2 Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber CDS unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

14.3 Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.

14.4 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und CDS Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder CDS die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand

15.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und CDS findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

15.2 Der Kunde kann CDS nur an deren Sitz verklagen.

15.3 Für Klagen von CDS gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von CDS vereinbart.

15.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, aus Vorschriften der Europäischen Union oder aus Bestimmungen des Mitgliedstaates, dem der Kunde angehört, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt.

Kontakt / Impressum

Du kannst uns oder direkt unseren Sprachreisen-Partner für alle Fragen und Anregungen unter folgenden Adressen und Nummern erreichen: Wir freuen uns auf deinen Anruf !

Adressen / DESR Dienst für Europäische Sprachen und Reisen

Thomas Gesang
Geschäftsführender Gesellschafter

Alte Gasse 27-29
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Postfach 90 04 38
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Telefon: +49/(0) 69/ 707 59 31
Telefax: +49/(0) 69/ 77 38 22

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